Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern bildet die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung §10 vom 25.11.2021 (geändert am 24.11.2022).

Die „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten“ eröffnet aufgrund einer Änderung die Möglichkeit, dass gemäß § 45 a SGB XI in Sachsen geeignete Einzelpersonen, d.h. „Nachbarschaftshelfer“, für max. 40 Stunden pro Monat die Einzelbetreuung für Pflegebedürftige übernehmen können.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit ist erforderlich.
  • Die zu betreuende Person darf nicht im gleichen Haushalt leben.
  • Nachbarschaftshelfer darf nicht als Pflegeperson bei der zu betreuenden Person tätig sein.
  • Es darf kein Verwandtschaftsgrad bis zum zweiten Grad zwischen Nachbarschaftshelfer und dem zu Betreuenden bestehen.
  • Absolvierung eines von den Pflegekassen anerkannten Pflegekurses sowie gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen.
  • Aktualisierung der Kenntnisse aller drei Jahre durch Teilnahme an einem Aufbaukurs oder im Rahmen einer anerkannten Tätigkeit.
  • Nachweis ist vor Ablauf der 3-Jahresfrist bei der Pflegekasse vorzulegen.
  • Nachbarschaftshelfer müssen ausreichend versichert sein.
  • Die monatliche Stundenanzahl darf 40 Stunden nicht überschreiten (außer Pflegefach- und -hilfskräfte).

Aufgaben

Nachbarschaftshelfer sind Personen, die Pflegebedürftige (mit Pflegegrad) in ihrer Alltagsbewältigung und -gestaltung unterstützen und somit den Pflegepersonen und Familienangehörigen tatkräftig zur Seite stehen.

Nachbarschaftshelfer sind stundenweise tätig und erbringen niederschwellige Leistungen, zum Beispiel:

  • Spaziergänge
  • Gedächtnisübungen
  • Vorlesen
  • Begleitungen zum Arzt, Therapien oder zu Freizeitgestaltungen und Ausflügen
  • Förderung der Gesellschaftsfähigkeit
  • Singen, Basteln, Kochen, Backen, …
  • Bewältigung des Alltags
  • Unterstützung bei sozialen Kontakten

Keine Gartenarbeit oder Haustierpflege.

Finanzierung

Die Vereinbarung über die Höhe der pauschalen Vergütung erfolgt zwischen Nachbarschaftshelfer und der zu betreuenden Person.
Die Höhe des Entgeltes darf 10 € pro Stunde nicht überschreiten.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Nachbarschaftshelfers werden von der Pflegekasse mit einem Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich übernommen, hierzu ist ein Antrag und eine Abrechnung erforderlich.